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Deponieverordnung – DepV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2009, 929 - 939;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Fachkunde und Akkreditierung
Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen.
2Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung, insbesondere ein abgeschlossenes Studium an einer (Fach-) Hochschule oder Universität, oder durch eine langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen.

3Die Fachkunde ist durch eine regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Schulung oder Weiterbildung aufrecht zu erhalten.

4Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf Deponien ist entgegen Satz 1 Sachkunde beim Probenehmer ausreichend.

5Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden.

6Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich.

7Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen.

8Die Probenuntersuchungen sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien; akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen.

9Die Akkreditierung einer Untersuchungsstelle muss alle in diesem Anhang aufgeführten und gleichwertigen Verfahren beinhalten, die von dieser Untersuchungsstelle angewandt werden.
2.

10Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html, zu erfolgen.
11Ergänzend kann die DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien – Teile 1 (2014-05), 2 (2016-12), 5 (2018-06), 6 (2019-01) herangezogen werden.

12Die Probenahme ist zu protokollieren.

13Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3.

14Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
Die Bestimmung der in Anhang 3 aufgeführten Zuordnungswerte ist nach folgenden Verfahren durchzuführen.
15Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde am Sitz der Untersuchungsstelle zulässig.

16Dabei kann als Entscheidungshilfe die Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA herangezogen werden, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html, wobei insbesondere die grün gekennzeichneten Verfahren heranzuziehen sind.

17Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.

18Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analysenverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Wert des entsprechenden Parameters.

19Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 32645, Ausgabe November 2008, Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen –, Begriffe, Verfahren, Auswertung.
3.1

20Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff
3.1.1
Probenvorbereitung
Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009 (Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird.
21Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird.

22Die Trockenmasse der Probe ist gemäß Nummer 3.2.24 zu bestimmen.

23Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren.
3.1.2

24Aufschlussverfahren
DIN EN 13657, Ausgabe Januar 2003
Charakterisierung von Abfällen – Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen.
3.1.3

25Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.1.3.1
Glühverlust
DIN EN 15169, Ausgabe Mai 2007
Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des Glühverlustes in Abfall, Schlamm und Sedimenten
3.1.3.2
TOC (Total organic carbon – gesamter organischer Kohlenstoff)
DIN EN 15936, Ausgabe November 2012
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) mittels trockener Verbrennung
3.1.4
BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)
DIN EN ISO 22155, Ausgabe Juli 2016
Bodenbeschaffenheit – Gaschromatographische Bestimmung flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe und ausgewählter Ether – Statistisches Dampfraum-Verfahren
3.1.5
PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)
DIN EN 15308, Ausgabe Dezember 2016
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung ausgewählter polychlorierter Biphenyle (PCB) in festem Abfall mittels Gaschromatopraphie mit Elektroneneinfang-Detektion oder massenspektrometrischer Detektion
3.1.6
Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)
DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C 10 bis C 40 mittels Gaschromatographie
in Verbindung mit
LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs- und Analysenstrategie (LAGA-Richtlinie KW/04), Stand: September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
3.1.7
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
DIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) – Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)
3.1.8
Dichte
DIN 18125-2, Ausgabe März 2011
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben – Bestimmung der Dichte des Bodens – Teil 2: Feldversuche
3.1.9
Brennwert
DIN EN 15170, Ausgabe Mai 2009
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Brenn- und Heizwertes
3.1.10
Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope
Alternativ:

26DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

27DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektroskopie (ICP-OES)
3.1.11
Quecksilber
DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung
Alternativ:

28DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie
3.1.12
Extrahierbare lipophile Stoffe
LAGA-Richtlinie KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung:
29KW/04, Stand: September 2019, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
3.2
Bestimmung der Gehalte im Eluat
3.2.1
Eluatherstellung
3.2.1.1
Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis 10/1
DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003
Charakterisierung von Abfällen – Auslaugung; Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Einstufiges Schüttelverfahren mit einem Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg für Materialien mit einer Korngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung)
3.2.1.2
Eluatherstellung mit jeweils konstantem pH-Wert 4 und 11/Säureneutralisationskapazität
Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herausgegebenen Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand September 2017, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
3.2.2
Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von organischen und anorganischen Stoffen
Alternativ:

30 DIN EN 14405, Ausgabe Mai 2017

Charakterisierung von Abfällen – Untersuchung des Elutionsverhaltens – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)
3.2.3
pH-Wert
DIN EN ISO 10523, Ausgabe April 2012
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des pH-Werts (ISO 10523:2008)
3.2.4
DOC (Gelöster organischer Kohlenstoff)
3.2.4.1
DOC
DIN EN 1484, Ausgabe April 2019
Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC)
3.2.4.2
DOC bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8
Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert – Kapitel 5 der Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich – Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten (LAGA-Richtlinie EW 98), Stand September 2017, abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html
3.2.5
Phenole
DIN 38409-16, Ausgabe Juni 1984
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Phenol-Index (H 16)
Alternativ:

31 DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)
3.2.6
Arsen
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:

32DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppelten Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

33 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.2.7
Blei
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:

34 DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

35 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.2.8
Cadmium
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:

36 DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

37 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.2.9
Kupfer
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:

38 DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

39 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.2.10
Nickel
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:

40 DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

41 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.2.11
Quecksilber
DIN EN ISO 12846, Ausgabe August 2012
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) mit und ohne Anreicherung
Alternativ:

42DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie
3.2.12
Zink
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
Alternativ:

43 DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009

Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

44 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.2.13
Chlorid
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat
Alternativ:

45 DIN EN ISO 15682, Ausgabe Januar 2002

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Chlorid mittels Fließanalyse (CFA und FIA) und photometrischer oder potentiometrischer Detektion
3.2.14
Sulfat
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat
3.2.15
Cyanide, leicht freisetzbar
DIN 38405-13, Ausgabe April 2011
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Anionen (Gruppe D) – Teil 13: Bestimmung von Cyaniden (D 13)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem Cyanid – Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse
Alternativ:

46DIN EN ISO 14403-1, Ausgabe Oktober 2012
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektionsanalyse (FIA)
Alternativ:

47 DIN EN ISO 14403-2, Ausgabe Oktober 2012

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mittels Fließanalytik (FIA und CFA) – Teil 2: Verfahren mittels kontinuierlicher Durchflussanalyse (CFA).
3.2.16

48Fluorid
DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Fluorid (D 4)
Alternativ:

49 DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat
3.2.17
Barium
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

50 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:

51 DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.18
Chrom, gesamt
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

52 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:

53 DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.19
Molybdän
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

54 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:

55 DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.20
Antimon
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

56 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:

57 DIN 38405-32, Ausgabe Mai 2000

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D) – Bestimmung von Antimon mittels Atomabsorptionsspektrometrie (D 32)
Alternativ:

58 DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.21
Selen
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:

59 DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009

Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:

60 DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Januar 2017

Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen
3.2.22
Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen
DIN EN 15216, Ausgabe Januar 2008 - Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gesamtgehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten
Alternativ:

61DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)
Alternativ:

62DIN 38409-2, Ausgabe März 1987

Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glührückstandes (H 2)
3.2.23
Leitfähigkeit des Eluats
DIN EN 27888, Ausgabe November 1993
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit
3.2.24
Bestimmung des Trockenrückstandes
DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
Charakterisierung von Abfällen – Berechnung der Trockenmasse durch Bestimmung des Trockenrückstandes oder des Wassergehaltes
3.3
Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz
3.3.1
Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im Laborversuch (AT4):

63Dieses Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Abfällen, die einen pH-Wert, bestimmt im 1 :

6410-Eluat des Abfalls gemäß Anhang 4 Nummer 3.2.1.1, im Bereich von pH 6,8 bis pH 8,2 aufweisen.

65Bei Abfällen mit davon abweichenden pH-Werten ist die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen.
3.3.1.1

66Testgerät:

67Die Bestimmung des AT
4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät.
68Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
3.3.1.2

69Temperatur:

7020
± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.
3.3.1.3

71Probenlagerung:

72Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test gestartet sein.

73In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4
°C maximal 24 Stunden zulässig.
74Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probennahme bei –18 bis –20
°C einzufrieren.
75Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren.

76Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Temperatur 20
°C nicht überschreiten.
3.3.1.4

77Probenaufbereitung:

78Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zerkleinern.

79Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden.

80Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
3.3.1.5

81Einstellung des Wassergehaltes:

82300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1 beschriebene Apparatur überführt.

83Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck von ca.

84100 000 Pa (Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 Minuten gehalten.

85Das abfiltrierte Wasservolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen.

86Die so ermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.

87Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 Minuten dem Unterdruck in der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.


Geräte:
Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter,
mit Gummikonus
Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte (P1), Inhalt 1 Liter
Ausführung mit senkrechten Seitenwänden
Aluminiumplatte, Durchmesser gleich Innendurchmesser Nutsche
Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer
Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes
3.3.1.6

88Probemenge:

89Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.
3.3.1.7

90Anzahl der Parallelansätze:

91Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.
3.3.1.8

92Versuchsdauer und Auswertung:

93Der Bewertungszeitraum beträgt vier Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase.

94Die lag-Phase ist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als Drei-Stunden-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes beträgt, der sich als Drei-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauerstoffverbrauchs innerhalb der ersten vier Tage ergibt.

95Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase plus vier Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtwertes betragen.

96Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.

97Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.

98Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten Sauerstoffmassen (in mg O
2 je g Trockenmasse) aufgetragen.
3.3.1.9

99Angabe des Ergebnisses:

100Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O
2 je g Trockenmasse angegeben.
101Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung anzugeben.

102Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren.

103Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.
3.3.2

104Gasbildung, bestimmt über 21 Tage im Laborversuch (GB
21):
3.3.2.1

105Allgemeines:

106Der Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Faulverhaltens (S8) mit Modifikationen (siehe die Nummern 3.3.2.4 bis 3.3.2.11) durchgeführt.

107Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.
3.3.2.2

108Versuchsaufbau und Gasmessung:

109Für die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet.

110„Sie besteht aus einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml, aufgesetzt wird.

111Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht.

112Das Verbindungsrohr wird durch vierseitig angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E).

113Am unteren Ende des Eudimeterrohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F) zu einem Niveaugefäß (G) aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt.

114Am oberen Ende des Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Nullpunktes (D) angebracht.“ [DIN 38414-8, Seite 3 (Ausgabe Juni 1985)]
„Sperrflüssigkeit:
11530 ml Schwefelsäure, H
2SO4 (p = 1,84 g/ml), werden zu 1 l destilliertem Wasser gegeben; in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat, Na2SO4 * 10 H2O, gelöst.
116Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g Methylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt.

117Die Sperrflüssigkeit ist bei Raumtemperatur aufzubewahren.

118Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisieren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in Lösung gebracht werden muss.“ [DIN 38414-8, Seite 3, Ausgabe Juni 1985]
„Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen ...“ Menge Probe, Impfschlamm und Wasser „... gefüllt; die in der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt.
119Mit Hilfe des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der Sperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt.

120Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbindungsrohr (C) und damit in ...“ den Probenraum „...

121übertreten.

122Das Niveaugefäß muss noch etwa zu einem Viertel gefüllt sein.

123Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen.

124Die Standflasche (A) mit der
...“ Probenmischung „... ist im Dunkeln aufzubewahren.
125Das entwickelte Gasvolumen wird jeweils bei Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen, nachdem vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe Juni 1985]
„Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen, um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können.
126Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird – je nach Gasentwicklung – nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0 eingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden.“ [DIN 38414-8, Seite 5, Ausgabe Juni 1985]


A Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt 500 ml
B Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml, Durchmesser 30 bis 35 mm, Skalenteilungswert 5 ml
C Verbindungsrohr, Durchmesser etwa
6 mm
D Nullmarke
E Haltestifte bzw. Abstandshalter oder Lochverbindung zwischen Mantel des Eudiometerrohres und Verbindungsrohr
F Schlauchverbindung
G Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml
H Einweg-Kegelhahn, z. B. Küken
Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen
nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985
3.3.2.3
Temperatur:

12735
± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414-8, Ausgabe Juni 1985].
3.3.2.4

128Probenlagerung:

129Innerhalb von 48 Stunden nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test gestartet sein.

130In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4
°C maximal 24 Stunden zulässig.
131Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 Stunden nach der Probennahme bei –18 bis –20
°C einzufrieren.
132Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren.

133Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen, dabei darf die Temperatur 35
°C nicht überschreiten.
3.3.2.5

134Probenaufbereitung:

135Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf eine Korngröße kleiner oder gleich 10 mm zu zerkleinern.

136Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden.

137Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.
3.3.2.6

138Impfschlamm:

139„Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren Hemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden Bedingungen gehalten wurde.

140Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas entwickeln.

141Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa 10 Liter) des Impfschlammes mit etwa 5 Prozent Trockenrückstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei (35
± 1) °C bereitzuhalten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig durchführen zu können.
142Im letzten Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z. B. Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o. Ä.).

143Dem Impfschlamm kann bei der weiteren Lagerung alle zwei Wochen ein geringer Volumenanteil an faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 Prozent) in Form von Rohschlamm zugesetzt werden.

144Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte keine größeren Teile enthalten.

145Nach jeder Zugabe muss gründlich gemischt werden.

146Dieser Impfschlamm darf erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden.“ [DIN 38414-8, Seite 4, Ausgabe Juni 1985]
3.3.2.7
Probenmasse:

147Es werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt.

148Die Proben werden mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.
3.3.2.8

149Referenzansatz:

150Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt.

151Dazu werden 1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.

152Der Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.

153Bei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse zu verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.
3.3.2.9
pH-Wert:

154Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.

155Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet werden.

156Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- oder unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes ein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) oder Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwendet, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.
3.3.2.10

157Anzahl der Parallelansätze:

158Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

159Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.
3.3.2.11

160Versuchsdauer und Auswertung:

161Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414-8, Nr. 10, Ausgabe Juni 1985:
Vorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung ist die Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durchzuführen:

VO = V ·(PL – PW) · TO
_____________
PO · T
Formel 1 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
VO
Gasvolumen, in ml
V
gebildetes Gasvolumen, in ml
PL
Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar
PW
Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar
TO
Normtemperatur, TO = 273 K
PO
Normdruck, PO = 1 013 mbar
T
Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K
Tabelle 1
Muster für die Auswertung des Tests
[nach DIN 38414-8, Seite 9 (Ausgabe Juni 1985)]

1 2 3 4 5 6 7
Datum Uhrzeit Gebildetes Gasvolumen

V
ml
Temperatur

T
K
Dampfdruck
des Wassers
PW
mbar
Luftdruck

PL
mbar
Normvolumen

VO
Nml
Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (VO VP), dem Referenzansatz (VO VR) und dem Impfschlamm (VO VIS) zu führen.
163Das angefallene Gasvolumen wird schrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert.

164Änderungen des Totvolumens, aufgrund veränderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können deshalb vernachlässigt werden (DIN 38414-8).

165Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.

166Das Netto-Gasvolumen (V
N) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolumina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm.
167Die spezifische Gasbildung V
S von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu Ablesung schrittweise nach der Gleichung:

VS =Vn · 102
__________
m · WT
Formel 2 nach DIN 38414-8, Seite 8, Ausgabe Juni 1985
VS
spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchszeit, in l/kg
V n
gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml
m
Masse der eingewogenen Probe, in g
WT
Trockenmasse der Probe, in Prozent
Tabelle 2
Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung
[nach DIN 38414-8, Seite 10, Ausgabe Juni 1985]
1 2 3 4 5
Versuchsdauer

d
Summe der
Normvolumina

VP
Nml
Anteiliges aus dem
Impfschlamm entwickeltes
Normvolumen
VIS
Nml
Netto-Gasvolumen der Probe
(Spalte 2 – Spalte 3)
VN
Nml
Spezifische
Gasbildung, bezogen
auf die Trockenmasse
VS
Nl/kg
Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [Nl/kg TS].

169Der Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase.

170Die lag-Phase ist beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als Drei-Tage-Mittelwert, 25 Prozent des Wertes beträgt, der sich als Drei-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion innerhalb der ersten 21 Tage ergibt.

171Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase plus 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtwertes betragen.

172Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.

173Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.

174Zur Darstellung der Analysenfunktion und der Drei-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) aufgetragen.
3.3.2.12

175Angabe des Ergebnisses:

176Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse angegeben.

177Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben.

178Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 Prozent vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren.

179Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den zwei verbleibenden Werten.

180Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.
4.

181Bewertung der Messergebnisse
Für die Bewertung der Analysenberichte, die im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 vorzulegen sind, sind die Regelungen unter II.11 der Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA (abrufbar unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html) zur Beurteilung der Stoffverteilung in Haufwerken heranzuziehen.
182Dabei sind die ermittelten Messwerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit zugrunde zu legen.

183Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn
1.
die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Zuordnungswert, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde, den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden Tabelle nicht überschreitet und
2.
der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2maximal zulässige Abweichung
Glühverlust100 Prozent
TOC100 Prozent
Brennwert (Ho)1 000 kJ/kg TM
sonstige Feststoffkriterienjeweils 100 Prozent
pH-Wert1,0 pH-Einheit
Eluatkriterienjeweils 100 Prozent
weitere Parameter:
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
jeweils 100 Prozent
AT4 und GB21jeweils 50 Prozent

184Abweichend von Satz 3 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser Zuordnungswert vom Perzentilwert P
80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde:
1. TOC:= 21 Masseprozent
2. DOC:= 600 mg/l
3. AT4 := 10 mg/g
4. GB21:= 30 l/kg
5. Brennwert (Ho)= 7 000 kJ/kg TM.
5.
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
186Es sind erschienen:
1.
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth Verlag GmbH, Berlin.
2.
1LAGA-Mitteilung 32, LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.
3.
1LAGA-Mitteilung 33, LAGA EW 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen und chemischen Untersuchungen von Abfällen, verunreinigten Böden und Materialien aus dem Altlastenbereich – Herstellung und Untersuchung von wässrigen Eluaten – Kapitel 5 Bestimmung der Eluierbarkeit mit wässrigen Medien bei konstantem pH-Wert (Kurzbezeichnung EW 98 p), Stand September 2017, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.
4.
1LAGA-Mitteilung 35, Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Untersuchungs- und Analysenstrategie (Kurzbezeichnung KW/04), Stand:
2Stand September 2019 abrufbar unter

https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Mitteilungen.html.
5.
1(weggefallen)

Anhang 4 Nr. 3.2.20 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung in Art. 2 Nr. 13 Buchst. p V v. 30.6.2020 I 1533 wurde der Änderungsbefehl statt wie angegeben in Anhang 4 Nr. 3.20 in Anhang 4 Nr. 3.2.20 ausgeführt

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26